Für das Wirksamwerden des Richtervorbehalts nach § 16 Abs 2 Z 6 RPflG reicht es aus, dass die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer ausländischen Rechtsvorschrift zumindest in Betracht kommt.
Zur Anerkennung ausländischer Abstammungsentscheidungen sind die §§ 91a ff AußStrG analog heranzuziehen.