Ansprüche nach § 9 UWG fallen zwar in den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, sind aber keine gewerblichen Schutzrechte (ieS). Ansprüche nach § 9 UWG werden daher nicht von § 53 JN umfasst.
4 Ob 239/18b
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.