Die aus § 80 Abs 2 StPO idF vor BGBl I 2004/19 übernommene Einschränkung in § 82 Abs 2 StPO erweist sich zufolge zwischenzeitiger Änderung des § 9 ZustG als nachträglich planwidrig zu weit und ist daher um den Verweis auf diese Heilungsmöglichkeit teleologisch zu reduzieren.
13 Os 152/18d