Zusammenfassung: Die erkennende Instanz hält fest, ob in Bezug auf die Anlegung von Mündelgeldern § 234 ABGB auch für die Kindeseltern gilt.
Rechtsgrundlagen: § 234 ABGB; § 149 ABGB
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Zusammenfassung: Die erkennende Instanz hält fest, ob in Bezug auf die Anlegung von Mündelgeldern § 234 ABGB auch für die Kindeseltern gilt.
Rechtsgrundlagen: § 234 ABGB; § 149 ABGB
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