Zusammenfassung: Gegenständlich stellt der OGH klar, dass auch der Erbverzicht durch ein Wahlkind nach den allgemeinen Regeln gültig und im Wege der Vertragsanfechtung angreifbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 551 ABGB
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Gegenständlich stellt der OGH klar, dass auch der Erbverzicht durch ein Wahlkind nach den allgemeinen Regeln gültig und im Wege der Vertragsanfechtung angreifbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 551 ABGB
Schlagwörter: