Zusammenfassung: Der erkennende Fachsenat geht unter Zugrundelegung der Kaiserlichen Verordnung vom 14. 12. 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Schriftführers auf die Frage ein, ob eben diese Verordnung in Bezug auf die Ausfertigung eines Urteils durch einen "anderen" Richter anwendbar ist.