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Haftgründe müssen auf bestimmten Tatsachen beruhen

StrafprozessrechtJudikaturDr. Christoph Brenn, HR d. OGH; Dr. Helge Hoch, HR d. OGH; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Präs. d. OGH; Dr. Ronald Rohrer, Vize-Präs. d. OGH (Bearbeitung EvBl)EvBl 2012/162EvBl 2012, 1092 - 1093 Heft 23 und 24 v. 1.12.2012

Zusammenfassung: In Bezug auf das vermeintliche Vorliegen einer Grundrechtsverletzung und die Verhängung der Untersuchungshaft stellt der OGH hier fest, dass Haftgründe allein aufgrund bestimmter Gründe ohne zu weites Ermessen vorliegen müssen.

Rechtsgrundlagen: § 174 Abs 3 Z 4 StPO

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