Zusammenfassung: In Bezug auf das vermeintliche Vorliegen einer Grundrechtsverletzung und die Verhängung der Untersuchungshaft stellt der OGH hier fest, dass Haftgründe allein aufgrund bestimmter Gründe ohne zu weites Ermessen vorliegen müssen.
Rechtsgrundlagen: § 174 Abs 3 Z 4 StPO