Zusammenfassung: Das Höchstgericht stellt mit vorliegender Entscheidung deutlich klar, dass die unterlassene Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers bei der polizeilichen Vernehmung kein Beweisverbot begründet.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 2 StPO
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