Zusammenfassung: Der EGMR hatte sich in entschiedener Sache mit der Abschiebung eines Tschetschenen zu befassen, der sich in Österreich ins strafrechtliche Unrecht gesetzt und vermehrt Delikte gegen Leib und Leben und Rechtsgüter anderer verwirklicht hat. kann der Behörde vorgeworfen werden, dass sie eine entsprechende Interessenabwägung in Bezug auf die Abschiebung vorzunehmen?
Rechtsgrundlagen: Art 3 EMRK; Art 8 EMRK