Zusammenfassung: Vorliegend stellt der OGH fest, dass die Verfahrensrüge nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO alleine während der Hauptverhandlung greift, nicht aber in Bezug auf eine Anhörung nach § 332 Abs 4 StPO.
Rechtsgrundlagen: § 345 Abs 1 Z 5 StPO; § 332 Abs 4 StPO
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