Zusammenfassung: Der erkennende Fachsenat thematisiert mit vorliegender Entscheidung in Bezug auf den Klägergerichtsstand beim Anlagebetrug nach EuGVVO die Frage, wo der Schadenserfolg beim Anleger eintritt.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Nr 3 EuGVVO
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