Zusammenfassung: Das Höchstgericht hatte mit dieser Entscheidung Zuständigkeitsfragen, konkret die Eilzuständigkeit nach Brüssel IIa in Bezug auf die einstweilige Obsorge im Falle eines belgischen Vaters und einer österreichischen Mutter von Kindern mit Doppelstaatsbürgerschaft und Aufenthalt hierorts zu klären.
Rechtsgrundlagen: Art 20 Abs 1 Brüssel IIa-VO