Zusammenfassung: In Hinblick auf die Durchführung von Veranstaltungen auf gesperrten Straßenteilen befasst sich das Höchstgericht vorliegend mit der Frage, wie weit ein Veranstalter für die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten zu sorgen und für Schäden schadenersatzrechtlich einzustehen hat.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1319a ABGB