Zusammenfassung: Der OGH widmet sich mit dieser Entscheidung der Frage, welches Verjährungsregime im Falle beendigungsbedingter Ansprüche und der erfolglosen Anfechtungsklage nach ArbVG anzuwenden ist.
Rechtsgrundlagen: § 106 Abs 2 ArbVG; § 105 Abs 3 ArbVG; § 1497 ABGB