Zusammenfassung: Der erkennende Senat würdigt auf dem Weg zu dieser Entscheidung die Frage inhaltlich, unter welchen Voraussetzungen bestehendes Eigeninteresse in Hinblick auf eine Honorarforderung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entgegensteht und diese durchbricht.
Rechtsgrundlagen: § 54 ÄrzteG