Zusammenfassung: Auf dem Weg zu ihrer Entscheidung befindet die erkennende Instanz darüber, ob das Fehlen eines Deckentrittschalls bei Verlegung eines Fußbodens nachbarrechtliche Abwehransprüche aufgrund entstehender Geräuschimmissionen rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 364 Abs 2 ABGB