Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung geht der OGH der Frage nach, ob die Setzung eines Sperrvermerks über Hauptversammlungsprotokolle inklusive der Teilnehmerverzeichnisse im Spannungsfeld zwischen Schutzbedürfnis der Beteiligten und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu rechtfertigen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 FBG