Zusammenfassung: Das Höchstgericht erhellt mit seiner Entscheidung die Frage inhaltlich, unter welchen gegebenen Voraussetzungen erwachsene Kinder in der Rechtsschutzversicherung mitversichert sind und zeigt dahingehend in Hinblick auf deren Selbsterhaltungsfähigkeit einschlägige Kriterien auf.
Rechtsgrundlagen: Art 5.1.3. ARB 2003