Zusammenfassung: Die erkennende Instanz wendet sich in entschiedener Sache weitreichenden verfahrensrechtlichen Fragen in Bezug auf Wildschäden zu. Dabei war nicht nur die Konkretisierung des Schadens, sondern auch der Fristenlauf entscheidungsrelevant. Ist die Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht auch auf Jagd- und Wildschäden anzuwenden?
Rechtsgrundlagen: § 69 OÖ JagdG; § 44 EisbEG