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Regress entsteht erst mit Erfüllung gegenüber dem verletzten Dritten

SchuldrechtJudikaturDr. Christoph Brenn, HR d. OGH; Dr. Helge Hoch, HR d. OGH; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Präs. d. OGH; Dr. Ronald Rohrer, Vize-Präs. d. OGH (Bearbeitung)EvBl 2012/96EvBl 2012, 671 - 673 Heft 14 und 15 v. 1.7.2012

Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt mit seiner Entscheidung klar, dass in Hinblick auf den Lauf einer Verjährungsfrist und die Einbringung einer Feststellungsklage der Regressanspruch erst mit Leistung an den Berechtigten beginnt und dies daher auch der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Zeitpunkt ist.

Rechtsgrundlagen: § 1313 ABGB

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