Zusammenfassung: In Hinblick auf den vom OGH zu erwägenden Kompetenzkonflikt zweier Gerichte widmet sich dieser der Frage klärend, ob der Ankläger aufgrund eines entstandenen Verfolgungshindernisses seines Verfolgungsrechts verlustig wird.
Rechtsgrundlagen: § 485 Abs 2 StPO
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