Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich der OGH der Frage zu, ob das Einschreiten eines Verfahrenshilfeverteidigers, dessen Beigebung bereits erloschen war, in Bezug auf einen im Rahmen einer Haftverhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzicht zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 61 Abs 1 Z 1 StPO