Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung stellt der OGH klar, welche Klagen von der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Vergabeverfahren erfasst werden und dass dahingehend lediglich jene Rechtssubjekte gemeint sind, die als Verfahrensbeteiligte zur Einleitung vergaberechtlicher Feststellungs- und Nachprüfungsverfahren berechtigt sind.
Rechtsgrundlagen: § 341 Abs 2 BVergG