Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich in Hinblick auf die Einstellung von Strafverfahren differenzierend dem Gebrauch billigen Ermessens sowie dem Vorliegen von Willkür zu. Wie weit reicht die Begründungspflicht des Fortführungswerbers?
Rechtsgrundlagen: § 195 StPO