Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung macht den medialen Betroffenenschutz in der Öffentlichkeit zum beherrschenden Thema. Dabei kann uU auch eine identifizierende Berichterstattung bei einem erstmaligen öffentlichen Bekanntwerden des Betroffenen gerechtfertigt sein.
Rechtsgrundlagen: § 7a MedienG