Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich der OGH der Frage zu widmen, ob die Übertragung von Rundfunksendungen in Hotelzimmern einer öffentlichen Wiedergabe gleichkommt und ob somit die Veröffentlichung geschützter Werke urheberrechtliche Folgen auslöst.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 3 UrhG; Art 3 Abs 1 Info-RL 2001/29/EG