Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache hatte sich das erkennende Gericht auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung hinsichtlich der Irrtumseignung von Werbebroschüren für gezeichnete Anleihen eingehend mit der Differenzierung zwischen Motiv- und Geschäftsirrtum auseinanderzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 871 ABGB