Zusammenfassung: Der OGH stellt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung eindeutig fest, dass iZm schwerem sexuellem Missbrauch der Vorsatz des Täters in Hinblick auf die irrtümliche Annahme eines Strafausschließungsgrundes unbeachtlich ist.
Rechtsgrundlagen: § 206 Abs 4 StGB