Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig fest, dass dem Schriftformerfordernis in Hinblick auf eine Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO entsprochen wurde, sofern der Vertrag auf entsprechende AGB verweist.
Rechtsgrundlagen: Art 23EuGVVO
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