Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob der Versuch, einen Dritten dazu zu bewegen, eine andere Person zum Missbrauch seiner Befugnis zu bringen, wobei dem Letztgenannten in Bezug auf die Berechnung und Zuweisung einer Pension eine entsprechende Macht gar nicht zukommt, als tauglich gesehen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 302 Abs 1 StGB