Zusammenfassung: In Hinblick auf den Befund eines Sachverständigen befasst sich der OGH in vorliegender Sache mit der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Geschworenenverfahrens an sich. Strittig war der abgelehnte Antrag der Verteidigung, ein weiteres Gutachten in Hinblick auf die Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt einzuholen.
Rechtsgrundlagen: § 127 Abs 3 StPO; § 281 Abs 1 Z 4 StPO