Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht eindeutig fest, dass ein Festbetragshypothekargläubiger bei unterbliebener Anmeldung seiner Forderung dennoch einen Anspruch im Ausmaß der im Grundbuch ausgewiesenen Forderungssumme hat.
Rechtsgrundlagen: § 210 EO
Schlagwörter: