Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung stellt das erkennende Gericht Zuständigkeitsfragen in Hinblick auf Vollstreckungsabwehrklagen in den Mittelpunkt des Interesses.
Rechtsgrundlagen: Art 22 Nr. 5 EuGVVO
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Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung stellt das erkennende Gericht Zuständigkeitsfragen in Hinblick auf Vollstreckungsabwehrklagen in den Mittelpunkt des Interesses.
Rechtsgrundlagen: Art 22 Nr. 5 EuGVVO
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