Zusammenfassung: In Hinblick auf die Dienstbarkeit auf Licht und Luft hatte sich die erkennende Instanz in entschiedener Sache mit der maßgeblichen Einschränkung vorgenannten Rechts zu befassen und die Frage zu klären, wie eine Interessenabwägung in Hinblick auf eine Adaptierung einer Dienstbarkeit vorzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 476 Z 10 ABGB