Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung widmet sich der OGH der Frage, ob in Hinblick auf den Entlassungsschutz im Regime des § 105 ArbVG leitende Angestellte auf Zeiten als "normale" Arbeitnehmer zurückgreifen können.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
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