Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung wendet sich das erkennende Gericht klärend der Bedeutung nicht vorgenommener Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen durch das Beschwerdegericht zu. Ist ein solches Vorgehen einer Mängelrüge zugänglich?
Rechtsgrundlagen: § 10 GRBG