Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung mit Nichtigkeitsfragen von im Ausland vorgenommenen Ermittlungsverfahren in Hinblick auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 2 StPO