Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der OGH der Nennwertqualifikation des § 223 Abs 2 StGB zu und thematisiert dahingehend die Frage, ob auch Fantasiegeld verwechslungstauglich sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 28 StGB; § 232 StGB; § 233 StGB; § 236 StGB; § 241 StGB