Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der OGH auf die schwerwiegende Eheverfehlung ein, und spricht aus, dass diese zwingend zerrüttungskausal zu sein hat. Wie ist dahingehend aber ein zeitliches Auseinanderfallen zwischen Verfehlung und Zerrüttung zu werten?
Rechtsgrundlagen: § 49 EheG