Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das Höchstgericht eindeutig klar, dass die Verantwortung für Beschlüsse in Hinblick auf das Schicksal sichergestellter Gegenstände im Strafverfahren ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung das Gericht trifft.
Rechtsgrundlagen: § 210 Abs 2 STPO