Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der OGH der Frage zu, ob das Zwicken in die Brustwarze eines noch nicht in der Pubertät befindlichen Mädchens bereits als tauglicher Versuch einer geschlechtlichen Handlung an Kindern gesehen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 3 StGB; § 201 StGB