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§ 250 Abs 2 StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtÖJZ-LS 2011/111ÖJZ-LS 2011, 687 - 688 Heft 14 und 15 v. 15.7.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Beurkundung von in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommenen Hauptverhandlungen, wobei der Vorgenannte zeitweise aus dem Saal abzutreten hatte.

Rechtsgrundlagen: § 250 Abs 2 StPO

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