Zusammenfassung: In Hinblick auf die Verweigerung eines Verfahrenshilfeverteidigers widmet sich der OGH in entschiedener Sache der Frage, ob in casu ein Amtsverteidiger rechtswidrig bestellt und somit der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO verwirklicht wurde.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 1a StPO