Zusammenfassung: In Hinblick auf den im Regime des Art XLII EGZPO gegebenen Anspruch auf Angabe von Vermögen stellt das erkennende Gericht klar, dass eine gesonderte Rechnungslegungspflicht zugunsten jener Beteiligter, die Interesse an der Vermögensfeststellung haben, besteht.
Rechtsgrundlagen: Art XLII EGZPO