§ 173 Abs 1 StPO
Das angesprochene Judikat befasst sich mit Verhältnismäßigkeitsfragen iZm U-Haft. Insofern war zu klären, ob bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht die Unverhältnismäßigkeit bereits gegeben ist. In casu war eine Freiheitsstrafe in erster Instanz von 2 Jahren, in zweiter Instanz eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt, ausgesprochen worden.