§ 66 EheG
Vorliegendes Judikat hatte die Frage des Erlöschens eines Unterhaltsanspruchs im Falle der Geburt eines von einem Dritten stammenden Kindes zum Inhalt. Konsequent war zu thematisieren, ob ein solcher Fall als selbst verschuldete Bedürftigkeit oder als schwere Verfehlung zu sehen ist. Bleibt der Anspruch wegen der Unzumutbarkeit der Einkommenserzielung auch in diesem Fall aufrecht?