§ 17 Abs 2 StVO
In gegenständlichem Fall stand das Vorbeifahren an einem Schulbus, dessen Fahrer sowohl Alarmblinkanlage als auch gelb-rote Warnleuchten aktiviert hatte, im Mittelpunkt. Fraglich war, ob ein Schaden an der geöffneten Fahrertür des Busses innerhalb des Risikozusammenhangs des § 17 Abs 2a StVO liegt, der an sich die Abwehr von Personenschäden bezweckt.