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§ 17 Abs 2 StVO

OGH-LeitsätzeSchadenersatzrechtÖJZ-LS 2010/60ÖJZ-LS 2010, 376 - 377 Heft 8 v. 15.4.2010

§ 17 Abs 2 StVO

In gegenständlichem Fall stand das Vorbeifahren an einem Schulbus, dessen Fahrer sowohl Alarmblinkanlage als auch gelb-rote Warnleuchten aktiviert hatte, im Mittelpunkt. Fraglich war, ob ein Schaden an der geöffneten Fahrertür des Busses innerhalb des Risikozusammenhangs des § 17 Abs 2a StVO liegt, der an sich die Abwehr von Personenschäden bezweckt.

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