§ 39 Abs 1 MedienG; § 41 Abs 5 MedienG
Vorliegendes Judikat befasst sich mit der Durchführung mündlicher Verhandlungen im Medienrecht. Dabei stellt der OGH klar, dass das Mediengesetz selbst die Fälle öffentlich mündlicher Verhandlungen abschließend regelt und sieht § 41 Abs 5 MedienG als explizite Ausnahme von diesem Grundsatz.