§ 8 StGB
In vorliegender Sache hatte sich der OGH mit der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts hinsichtlich eines Deliktmerkmals der konkreten Gemeingefährdung zu befassen und insofern festgestellt, dass es sich in concreto um einen Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Rechtfertigungsmerkmals handelt, der einem Tatbestandsirrtum und nicht einem Rechtsirrtum zuzuordnen ist.