§ 82 Abs 2 StPO; § 8 Abs 2 ZustG
In vorliegender Sache war der Anwendungsbereich des ZustG iZm der Aufforderung zum Strafantritt zu thematisieren. Darf die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nach § 8 Abs 2 ZustG vorgenommen werden?
OGH 19.1.2010, 11 Os 76/09z